Kirchenaustritt

Nach Artikel 2 Absatz 3 Kirchensteuergesetz bedarf der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft (Körperschaft des öffentlichen Rechts) zur öffentlich-rechtlichen Wirkung der mündlichen oder schriftlich notariell beglaubigten Erklärung vor dem Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts.

 

 

Erklärung des Austritts: 

- Die mündliche Austrittserklärung muss persönlich vor dem Standesbeamten erklärt werden.
- Bei einer schriftlichen Austrittserklärung muss Ihre Unterschrift von einem Notar beglaubigt sein. Die vom Notar beglaubigte Urkunde müssen Sie wegen der Wirksamkeit anschließend an das zuständige Standesamt weiterleiten.

Eine schriftliche Austrittserklärung durch normalen Brief, per Telefax oder Email ist wegen der vorgeschriebenen Form (notarielle Unterschriftsbeglaubigung) unwirksam!

  

 

Notwendige Unterlagen: Bringen Sie bitte ihren Personalausweis oder Reisepass mit.

  

 

Gebühren: Die Aufnahme der Erklärung über den Kirchenaustritt ist mit 35.- Euro gebührenpflichtig.

 

 

Wirksamkeit: Der Kirchenaustritt wird wirksam, sobald die Austrittserklärung dem zuständigen Standesbeamten zugegangen ist.


Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist (Artikel 6 Absatz 3 Kirchensteuergesetz).

  

 

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